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12. Dezember 2011
Information zur Jubiläumszuwendung
Mit der Dienstrechtsnovelle 2011 treten ab 1. 1. 2012 Änderungen bezüglich
Jubiläumszuwendung in Kraft. Die Bundesregierung hat auf diese Neuregelungen
bestanden und will damit das faktische Pensionsantrittsalter erhöhen.
Vielfach wurde über Medien fälschlicherweise kommuniziert, die Jubiläumszuwendung sei abgeschafft worden. Das trifft nicht zu! Lediglich die Möglichkeit der Auszahlung der Jubiläumszuwendung bereits nach 35 Dienstjahren wurde eingeschränkt.
Das bedeutet im Konkreten:
1. Nach einer Dienstzeit von 25 Jahren und 40 Jahren bleibt die
Jubiläumszuwendung unverändert aufrecht. Unabhängig vom Lebensalter und
allfälliger Pensionierung erfolgt die Auszahlung nach Erreichen des
betreffenden Dienstjubiläums jeweils mit nächstem Jänner- bzw. Julibezug.
2. Die Jubiläumszuwendung bei mindestens 35, aber weniger als 40
Dienstjahren gebührt nach der neuen Rechtslage ab 31. 1. 2012 nur mehr bei
Erreichen des Regelpensionsantrittsalters (für ab 2. 10. 1952 Geborene gilt
65, für Ältere gilt ein Übergangsrecht; für weibliche Vertragsbedienstete gilt
ein um 5 Jahre niedrigeres Regelpensionsantrittsalter).
3. Bei den vorzeitigen Pensionierungen nach der Langzeitversichertenregelung,
Korridorpension oder Schwerarbeitspension gebührt zukünftig die
Jubiläumszuwendung bei Erreichen von 40 Dienstjahren.
4. Der Antrag auf Ruhestandsversetzung kann bis zu einem Monat vor dem
gewollten Wirksamkeitstermin widerrufen werden, wenn das Dienstjubiläum
nicht erreicht wurde.
5. Für Vertragsbedienstete greift aus Systemgründen eine andere Bestimmung:
Diese können bis 31. 12. 2011 ihr Dienstverhältnis kündigen bzw.
einvernehmlich auflösen. Die bisher gültige Regelung über die
Jubiläumszuwendung ist weiterhin anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis
bis spätestens 31. 5. 2012 endet.
6. Ruhestandsversetzungen bis spätestens 31. 12. 2011 sind von der neuen
Rechtslage nicht berührt.
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Jubiläumszuwendung nicht
abgeschafft, sondern unter anderen Bedingungen weiterhin gewährt wird. Eine
Jubiläumszuwendung bei 35, aber noch nicht 40 Dienstjahren im Falle einer
Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit war schon bisher nicht
vorgesehen. Dort, wo der Vertrauensschutz berührt ist, wird eine rechtliche Klärung
mit GÖD-Rechtsschutz in Erwägung gezogen.
Hannes Gruber, Dr. Norbert Schnedl