Information zur Jubiläumszuwendung

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12. Dezember 2011

 

Information zur Jubiläumszuwendung

Mit der Dienstrechtsnovelle 2011 treten ab 1. 1. 2012 Änderungen bezüglich

Jubiläumszuwendung in Kraft. Die Bundesregierung hat auf diese Neuregelungen

bestanden und will damit das faktische Pensionsantrittsalter erhöhen.

Vielfach wurde über Medien fälschlicherweise kommuniziert, die Jubiläumszuwendung sei abgeschafft worden. Das trifft nicht zu! Lediglich die Möglichkeit der Auszahlung der Jubiläumszuwendung bereits nach 35 Dienstjahren wurde eingeschränkt.

 

Das bedeutet im Konkreten:

1. Nach einer Dienstzeit von 25 Jahren und 40 Jahren bleibt die

Jubiläumszuwendung unverändert aufrecht. Unabhängig vom Lebensalter und

allfälliger Pensionierung erfolgt die Auszahlung nach Erreichen des

betreffenden Dienstjubiläums jeweils mit nächstem Jänner- bzw. Julibezug.

2. Die Jubiläumszuwendung bei mindestens 35, aber weniger als 40

Dienstjahren gebührt nach der neuen Rechtslage ab 31. 1. 2012 nur mehr bei

Erreichen des Regelpensionsantrittsalters (für ab 2. 10. 1952 Geborene gilt

65, für Ältere gilt ein Übergangsrecht; für weibliche Vertragsbedienstete gilt

ein um 5 Jahre niedrigeres Regelpensionsantrittsalter).

3. Bei den vorzeitigen Pensionierungen nach der Langzeitversichertenregelung,

Korridorpension oder Schwerarbeitspension gebührt zukünftig die

Jubiläumszuwendung bei Erreichen von 40 Dienstjahren.

4. Der Antrag auf Ruhestandsversetzung kann bis zu einem Monat vor dem

gewollten Wirksamkeitstermin widerrufen werden, wenn das Dienstjubiläum

nicht erreicht wurde.

5. Für Vertragsbedienstete greift aus Systemgründen eine andere Bestimmung:

Diese können bis 31. 12. 2011 ihr Dienstverhältnis kündigen bzw.

einvernehmlich auflösen. Die bisher gültige Regelung über die

Jubiläumszuwendung ist weiterhin anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis

bis spätestens 31. 5. 2012 endet.

6. Ruhestandsversetzungen bis spätestens 31. 12. 2011 sind von der neuen

Rechtslage nicht berührt.

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Jubiläumszuwendung nicht

abgeschafft, sondern unter anderen Bedingungen weiterhin gewährt wird. Eine

Jubiläumszuwendung bei 35, aber noch nicht 40 Dienstjahren im Falle einer

Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit war schon bisher nicht

vorgesehen. Dort, wo der Vertrauensschutz berührt ist, wird eine rechtliche Klärung

mit GÖD-Rechtsschutz in Erwägung gezogen.

 

Hannes Gruber, Dr. Norbert Schnedl

 

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